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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge der Golob Transport GmbH und werden sämtlichen Vereinbarungen zugrunde gelegt.
Das ausgeformte Holz wird an der nächstgelegenen Forststraße gerückt, dort sortiert und abfuhrbereit gelagert.Abmaß und Übergabe des vom Auftragnehmer erzeugten Rundholzes haben ohne unnötigen Aufschub im gegenseitigen Einvernehmen zu folgen. Die Abrechnung hat laufend zu erfolgen. Als Grundlage für die Abrechnung dienen Werkabmaße der Sägewerke das Harvesterabmaß im gegenseitigen Einvernehmen, für nicht verkauftes Bloch-, Industrie- und Brennholz, die geschätzte Menge, sowie die unterschriebenen Lieferscheine.
Die Endabrechnung erfolgt nach Vorliegen aller Abmaße und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer, ohne Abzüge, zu bezahlen.
Sollte es zu Abfrachtungsverzögerungen kommen, werden vorläufig 80% der straßengestellten Mengen (geschätzt durch Auftraggeber und Auftragnehmer) vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Der Restbetrag wird nach Feststehen der tatsächlichen Abmaße verrechnet. Sollte es zu einer Überzahlung kommen, wird diese vom Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen an den Auftraggeber retourniert.
Verzögerungen, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden, sind bei Fertigstellung der Arbeit terminlich einzurechnen. Dadurch anfallende Mehrkosten sind vom Auftraggeber nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu entrichten (Maschinenstunden, Personalstunden).
Für die Holzabfuhr von der Forststraße, sowie das Vorstellen des Holzes von der Trasse bei Platzmangel und für eine reibungslose, ohne Verzögerung, erfolgenden Abfahrt der Forstmaschine nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber (Waldbesitzer) verantwortlich.
Der Auftragnehmer erklärt, alle technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die zur vereinbarungs- und gesetzeskonformen Herstellung des Werkes erforderlich sind. Insbesondere bestätigt der Auftragnehmer allenfalls erforderliche Gewerbeberechtigungen zu besitzen und ausschließlich ordnungsgemäße entlohnte, bei der Sozialversicherung versicherte Arbeitnehmer, unter Einhaltung der geltende Arbeitnehmer-Schutz Vorschriften zu beschäftigen. Bei der Beschäftigung von ausländischen Personen garantiert der Auftragnehmer die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen (d.h. gültige Aufenthaltsgenehmigung).
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden an Forstwegen, die durch den An- und Abtransport der Arbeitsmaschinen, sowie den Abtransport des erzeugten Rundholzes und bei der Ernte des Holzes entstehen.
Der Auftragnehmer ist in der Ausführung der übernommenen Arbeiten völlig selbstständig und hierbei an keine Weisungen gebunden. Die sachliche und zeitlich Einteilung der Arbeiten – abgesehen von der Fertigstellung der Arbeit – obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer.
Bei Wegsperren ist der Auftraggeber nicht berechtigt, allfällige daraus entstehende Schäden/Verzögerungen, dem Arbeitnehmer gegenüber, geltend zu machen. Der Arbeitnehmer haftet nicht für Schäden, aufgrund von Wegsperren oder anderen, von ihm nicht vertretbaren, Ursachen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten ganz oder teilweise von anderen geeigneten Personen und Firmen, auf eigene Kosten und Gefahr, durchführen zu lassen.
Bei vertragswidrigem Verhalten steht beiden Vertragspartnern ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Bereits geleistete Arbeiten sind anteilsmäßig zu bezahlen.
Eventuell notwendige Bewilligungen (Fällungsbewilligungen, Bewilligungen für die Straßenbenützung, Bringung über Fremdgrund, Bescheide etc.) sind vor Auftragsbeginn vom Auftraggeber einzuholen.
Im Falle eines Stockkaufes kann der Auftragnehmer bei Zahlungsausfällen auf den Auftraggeber zurückgreifen.
Abmaß der angefallenen Holzmenge – das Werksabmaß ist Grundlage für die Abrechnung. Diesen Abmaß ist vom Auftraggeber, dem Auftragnehmer vorzulegen. Holzmengen, die nicht binnen einem Monat abtransportiert werden, müssen im Wald gemessen (Raummaß) und anschließend verrechnet werden.
Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt als Gerichtsstand das Landesgericht Leoben, unabhängig vom Streitwert. Hiervon abweichende Gerichtsstandvereinbarung werden von seitens der Golob Transport GmbH nicht akzeptiert.

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